Satzung

in der Fassung vom 14.03.2018

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Bredstedter Turn- und Sportverein von 1864 e.V. hat seinen Sitz in Bredstedt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Husum unter der Nr. 204 eingetragen.

1.2. Der Bredstedter Turn- und Sportverein ist Mitglied des LSV Schleswig-Holstein und des Deutschen Sportbundes.

§ 2 Zweck und Ziel

2.1. Der Bredstedter Turn- und Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder durch Turnen und Sport körperlich und gesundheitlich zu fördern und die Gemeinschaft zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Breitensports verwirklicht.

§ 3 Grundsätze

3.1. Der Verein enthält sich jeder politischen und religiösen Betätigung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufhebung oder Auflösung des Vereins

4.1. Der Verein kann nur durch den Beschluss einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn sich hierbei eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ergibt.

4.2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bredstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Vereinsfarben

5.1. Die Vereinsfarben sind grün – weiß.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 7 Allgemeines

1. Mitglied des Bredstedter Turn- und Sportvereins kann jede unbescholtene Person werden. Sie hat einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand zu richten, der binnen 4 Wochen über die Aufnahme in den Verein entscheidet.

2. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.

3. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Im Aufnahmeantrag ist zu vermerken, welche Art der Mitgliedschaft beantragt wird.

4. Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht, Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen und dem Verein zur Verfügung gestellten
Einrichtungen satzungsgemäß zu benutzen und am allgemeinen Übungsbetrieb teilzunehmen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und seine Satzung und die Beschlüsse zu befolgen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen termingerecht zu bezahlen. Der Einzug der fälligen Beiträge erfolgt per Bankabruf.

§ 10 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.

a) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Quartals, in dem der Austritt schriftlich erklärt
wurde. Die Kündigung hat schriftlich beim Vorstand einen Monat vor Quartalsende zu erfolgen.

b) Ein Mitglied kann durch den mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung verstößt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

3. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse des Vorstandes genügt einfache Mehrheit. Von der Beschlussfassung sind diejenigen Vorstandsmitglieder ausgeschlossen, die von einem Sachverhalt, aufgrund dessen der Ausschluss oder die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt, direkt betroffen sind.

4. Beschlüsse des Vorstandes, die den Ausschluss eines Mitgliedes oder die Ablehnung eines Aufnahmeantrages betreffen, können durch schriftliche Erklärung angefochten werden, die dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme durch Betroffenen einzureichen ist. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind durch Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes über die Anfechtung zu unterrichten.

III. Organe

§ 11 Organe des Vereins

a. die Mitgliederversammlung
b. der engere Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
d. die Ausschüsse

1.1. Die Mitgliederversammlungen sind oberstes Organ im Verein. Sie werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder hierzu schriftlich einen An-trag stellen, einberufen.
Die Mitgliederversammlung im Jahr muss im 1. Quartal stattfinden. Auf dieser Versammlung hat der Vorstand den Rechenschaftsbericht für das vergangene Jahr und den Arbeits- und Finanzplan für das laufende Jahr vorzulegen. Beides bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf von den oben genannten einberufen werden. Die Mitglieder werden drei Wochen
vorher durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung und durch eine Presseveröffentlichung davon in Kenntnis gesetzt.

1.2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr. Pro 20 Teilnehmer unter 16 Jahren der Vereinsjugendversammlung, die bei Bedarf vorher vom Jugendwart ein-berufen wird, kann jeweils ein Vertreter unter 16 Jahren gewählt werden, der Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen hat. Das Mindestalter der Jugendvertreter ist 14 Jahre.

1.3. Der Ablauf der Versammlungen ist sinngemäß zu protokollieren, Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten. Die Protokolle sind zu ihrer Gültigkeit vom Protokollführer und dem Versamm-lungsleiter zu unterschreiben.

1.4. Anträge an die Mitgliederversammlungen sind 14 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Spartenleiter werden davon in Kenntnis gesetzt.
Beratung und Beschlussfassung von Themen, die nicht auf der Tagesordnung und nicht schriftlich als Antrag vorliegen, sind nur nach Genehmigung als Dringlichkeitsantrag zulässig. Dazu ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

1.5. Wahlen auf den Mitgliederversammlungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, offen durchgeführt.

1.6. Bei der Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Der engere Verstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. und 2. Schatzmeister
und fünf Beisitzer

Dem engeren Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Seine Mitglieder arbeiten in der Regel unentgeltlich. Kommt es zu umfangreicheren Tätigkeiten der Geschäftsführung können auch Mitglieder des Vorstandes eine Vergütung (z.B. Ehrenamtspauschale) erhalten.

Gemäß § 26 BGB wird der Verein von dem 1. Vorsitzenden alleine und von dem 2. Vorsitzen-den gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes vertreten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Sie werden für zwei Jahre gewählt und zwar in den Jahren mit ungerader Endziffer

der 1. Vorsitzender
der 1. Schatzmeister
zwei Beisitzer:innen

und in Jahren mit gerade Endziffer:

der 2. Vorsitzende
der 2. Schatzmeister
drei Beisitzer

Der engere Vorstand kann ein Vereinsmitglied, das sich durch hervorragende Verdienste im Vorstand des BTSV ausgezeichnet hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsit-zende soll die Kontinuität der Vereinsarbeit wahren. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an den Sitzungen des Vorstandes und der Sparten des Vereins teilzunehmen und zu sprechen.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus

dem engeren Vorstand
und den Spartenvertretern.

Der erweiterte Vorstand hat den engeren Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Die Vertreter der einzelnen Sparten werden von der jeweiligen Spartenversammlung für zwei Jahre gewählt.

Der 1.Vorsitzende beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstands nach Bedarf ein.

4. Die Sparten
4.1. Zur Förderung der einzelnen Sportarten werden Sparten gebildet.

4.2. Der Spartenobmann muss mindestens einmal im Jahr – und zwar vor der 1. Mitgliederver-sammlung – eine Spartenversammlung einberufen, auf der der Obmann und die weiteren Ver-treter für zwei Jahre gewählt werden und der Arbeitsplan für das laufende Jahr festgelegt wird. Weitere Spartenversammlungen können nach Bedarf abgehalten werden.

4.3. Über die Arbeit in den einzelnen Sparten ist auf den Vorstandssitzungen zu berichten.

4.4. Die Sparten dürfen Beschlüsse, bei denen der Verein finanziell in Anspruch genommen wird, nur im Rahmen des Haushaltsvoranschlages treffen.

4.5. Der engere Vorstand hat das Recht an den Sitzungen der Sparten teilzunehmen.

4.6. Im Falle eines Einspruches des Vorstandes gegen eine Maßnahme einer Sparte wird deren Wirksamkeit bis zur endgültigen Entscheidung durch den Vorstand ausgesetzt.

4.7. Der erweiterte Vorstand bestimmt, wie viele Vertreter der einzelnen Sparten dem erweiterten Vorstand angehören, dabei ist die Mitgliederzahl der Sparten zugrunde zu legen.

5. Ausschüsse
Ausschüsse werden nach Bedarf von den Mitgliederversammlungen, dem engeren oder dem erweiterten Vorstand gebildet.

IV. Finanzordnung

§ 12

1. Haushaltsplan Für jedes Jahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

2. Beiträge und Umlagen
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und wird per Bankabruf eingezogen. Umlagen können bei besonderen Anlässen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erhoben werden.

3. Kassenführung
Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Kassenführung. Kassenbücher und Belege sind laufend zu führen und ordnungsgemäß abzulegen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 13 Haftung

Außerhalb der versicherungsmäßigen Deckung durch die Unfall- und Haftpflichtversicherung über den Landessportverband haftet der Verein nicht für Schäden und Verluste, die anläss-lich von Tagungen, Veranstaltungen, Übungen und Lehrstunden eintreten.

§ 14 Geschäftsführer

Der engere Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer einberufen. Er nimmt mit beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil.

§ 15 Inkrafttreten

Nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 14.03.2018 tritt die Satzung in Kraft.

Bredstedt, den 14. März 2018

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